Satzung
S A T Z U N G
Des Vereins
Behinderten-Förderung-Linsenhofen e.V.
§ 1 NAME, SITZ, VERBANDSMITGLIEDSCHAFT
(1) Der Verein führt den Namen
„Behinderten-Förderung-Linsenhofen e.V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberboihingen, Stattmannstr. 31.
(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
§ 2 AUFGABE UND ZWECK
(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Ein-
richtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung und/oder Menschen mit psychischen Erkrankungen bedeuten.
Dies gilt insbesondere für
- - Wohnstätten für Menschen mit Behinderung
- - Hilfen für Menschen mit Behinderung
- - Werkstätten für Menschen mit Behinderung
- - Beratungsstellen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die vom Verein angebotenen Förderungsmaßnahmen besteht nicht.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITTEL DES VEREINS
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein Mittel durch
a) Zuwendungen, insbesondere solche der öffentlichen Hand
b) Mitgliederbeiträge
c) Geld- und Sachspenden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf-
nahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mit-
gliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
gründe mitzuteilen.
(4) Mitglieder des Vorstandes erwerben die Mitgliedschaft im Verein durch ihre
Wahl kraft Amtes.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitglieder-
liste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritts-
erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste ge-
strichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Verletzt ein Mitglied in grob schuldhafter Weise die Interessen des Vereins,
so kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegen-
heit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß
des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang
des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines
Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederver-
sammlung einzuberufen, die abschließend über den Beschluß entscheidet.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederver-
sammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieds-
beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem Kalenderjahr 2003
€ 20,00
im Kalenderjahr.
(2) Mitglieder kraft Amtes sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages be-
freit.
(3) Zahlungszeitraum für die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist das zweite Quartal des laufenden Kalenderjahres. Die Zahlung erfolgt aus Kostengründen grundsätzlich per Lastschrift.
Nur in Ausnahmefällen soll das Mitglied seinen Beitrag per Überweisung
entrichten. In diesem Falle ist der Mitgliedsbeitrag bis spätestens 30.06. des
laufenden Jahres unaufgefordert und kostenfrei auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Die Nichteinhaltung dieses Termins löst das Mahnverfahren
gem. § 6, Absatz 3 der Satzung aus.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) der besondere Vertreter (Geschäftsführer).
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige und anwesende Mit-
glied eine Stimme.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
c) Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresab-
schlusses, letzterer geprüft durch einen Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auf-
lösung des Vereins
f) Beschlußfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlie-ßungsbeschluß des Vorstandes.
§ 10 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens ein-
mal im Jahr einberufen. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein-
berufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-
schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich be-
kanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederver-
sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung be-
antragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tages-
ordnung, beschließt die Versammlung.
(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut in Tagesordnung an-
gekündigt werden.
§ 11 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen, vom Vorstand zu bestimmenden Vorstands- oder Beiratsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorher-
gehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muß geheim geführt werden, wenn dies von mindestens fünf der erschienen Mitglieder beantragt wird.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen; die Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche 9/10 erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung kann, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen
Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes, insbesondere unter Beachtung
des § 3 Nr. 26a EStG, eine angemessene Vergütung für die Mitglieder des
Vorstandes festlegen.
§ 13 VORSTAND
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind,
also für
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
das Aufstellen der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und
den Ausschluß von Mitgliedern.
(4) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung führt der Vorstand eine
Beschlußfassung des Beirates herbei.
(5) Eine etwaige Vergütung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt nach einem
Beschluss der Mitgliederversammlung stets unter Beachtung des § 3 Nr. 26a
EStG und der jeweils gültigen steuerlichen Bedingungen des
Gemeinnützigkeitsrechtes.
§ 14 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. er bleibt bis z einer gültigen Neuwahl im Amt. Jedes Vor-
standsmitglied ist einzeln zu wählen. Mitglieder, die im Zeitpunkt der Wahl
Beschäftigte oder Aushilfsbeschäftigte der Behinderten-Förderung-Linsenhofen e.V. sind, können nicht zugleich Mitglied im Vorstand sein.
(2) Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten
Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger
wählen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes wählen ihren Vorsitzenden und den stellver-
tretenden Vorsitzenden. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vor-
sitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ein-
berufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) In Eilfällen kann die Beschlußfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen.
§ 15 BEIRAT
Der Vorstand kann zum Anhören in wichtigen Fragen und zur sachlichen
Beratung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung einen
Beirat wählen.
§ 16 BEURKUNDUNG DER BESCHLÜSSE
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungs-
leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 17 BESONDERER VERTRETER (GESCHÄFTSFÜHRER)
(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins und seiner Einrichtung
aufgrund der Satzung, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Ver-
einsorgane. Im Rahmen dieser Aufgaben ist er vertretungsberechtigt (§ 30 BGB). An den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und des Beirates nimmt er als beratendes Mitglied teil.
§ 18 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 19 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11. Juni 1996. Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 02. Oktober 1996.
Änderung des § 7, Absatz 1 und 3, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 25.06.2002. Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 15.10.2002.
Die Mitgliederversammlung vom 04.07.2006 hat die Änderung der Satzung in §§ 1 (Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft), 2(Aufgabe und Zweck), 7 (Mitgliedsbeiträge) und 15 (Beirat) beschlossen. Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen,
am 03.11.2006.
Die Mitgliederversammlung vom 12.07.2007 und vom 19.03.2008 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Gemeinnützigkeit) und § 13 (Vorstand) beschlossen. Eingetragen in das VR-Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 03.04.2008.
Die Mitgliederversammlung vom 21.09.2009 hat die Änderung der Satzung § 12 (Vergütung für Mitglieder des Vorstandes) und § 13 (Vergütung für Mitglieder des Vorstandes) beschlossen. Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 08.10.2009.

